Aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung (§4 Nr.14 Buchst. A USTG) müssen alle Patienten ein Privatrezept zur „Notwendigkeit der Podologischen Dauerbehandlung“ vorlegen.
Dieses Privatrezept muß mit der Diagnose einer krankhaften Veränderung am Fuß versehen sein. Andernfalls erhöht sich der Behandlungspreises um 19%.